Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Viele Menschen haben Angst, dass sie bei schwerer Erkrankung oder nach einem Unfall unter Schmerzen lebensverlängernde Maßnahmen erdulden müssen. Sie fürchten sich vor allem davor, nicht mehr über sich selbst bestimmen und Entscheidungen für sich treffen zu können. Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Angst vor dem Ungewissen, das man dann nicht mehr selbst beeinflussen kann.

Aus unserer Sicht ist es wichtig, auch bei schwerer Krankheit schmerzfrei und ohne Angst leben zu können!

Wenn Sie für einen Fall, in dem Sie nicht mehr selbst gefragt werden können, eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht erstellen möchten, bieten wir Ihnen auf dieser Seite einige Hinweise, die Sie berücksichtigen sollten.

Wenn Sie es wünschen, können wir Sie zu den medizinischen Fragen einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht beraten.

Zu juristischen Fragen empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar.

Hinweise zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht:

  • eine Patientenverfügung stellt eine Willensäußerung für den Fall dar, in dem der Verfügende nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen und diese gegenüber Ärzten zu vertreten
  • eine Vorsorgevollmacht ist dagegen eine Erklärung in der einer anderen (oder mehreren) Person  (-en) die Entscheidungsgewalt anstelle des Vollmachtgebers erteilt wird. Diese Vollmacht kann unterschiedliche Bereiche, u.a. auch die Gesundheitsfürsorge betreffen.

Vorsorgevollmacht

Wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu bekunden, wird vom Betreuungsgericht ein gerichtlicher Betreuer gemäß § 1896 BGB eingesetzt. Um zu verhindern, dass damit ein Fremder die Entscheidungsgewalt übernimmt, sollte eine Vorsorgevollmacht eingerichtet werden. Diese Vorsorgevollmacht kann im Umfang vom Vollmachtgeber bestimmt werden, d. h. sie kann die Gesundheitsfürsorge umfassen, aber auch auf andere Bereiche, z. B. Vermögenssorge ausgedehnt werden. Sinnvoll ist es die Vorsorgevollmacht auf alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten auszudehnen, damit der Bevollmächtigte auch alle Angelegenheiten erledigen kann.

Wichtig ist es, Personen als Bevollmächtigte einzusetzen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Zu überlegen wäre es auch, mehrere Bevollmächtigte einzusetzen, die für spezielle Bereiche verantwortlich wären oder sich gegenseitig vertreten könnten.

Patientenverfügung

Von der Vorsorgevollmacht muss man die Patientenverfügung unterscheiden! In einer Patientenverfügung kann man seine Wünsche zur ärztlichen Behandlung für den Fall niederlegen, in dem diese nicht mehr selbst dargelegt werden können, weil man z. B. bewußtlos ist. Es ist daher wichtig, sich Vorstellungen über eine Behandlung zu machen, für einen Fall, in dem keine Aussicht auf Besserung mehr gegeben ist. Hier sollten klare Aussagen zu lebensverlängernden Maßnahmen, Schmerzlinderung, Antibiotika, Organentnahme gemacht werden. 
Damit wird schon deutlich, dass solche Angaben nur schwer für zukünftige Situationen zu machen sind. Deshalb wäre es sinnvoll, zusätzlich eine oder mehrere Personen im Rahmen einer Vorsorgevollmacht einzusetzen. Diese sind dann in der Lage, den Willen des Vollmachtgebers gegenüber den Ärzten zu äußern.